Nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sind gesundheitsbezogene Angaben auf den Etiketten von Produkten in ihrer Aufmachung oder in der Werbung verboten, sofern sie nicht der Verordnung entsprechen, im Einklang mit dieser zugelassen sind und auf den Listen zulässiger Angaben stehen.
Unter Berufung auf diese Regelung untersagte der Europäische Gerichtshof (EuGH) dem deutschen Hersteller des Produkts „Dextro Energy“ die Verwendung mehrerer gesundheitsbezogener Angaben zu der in dem Lebensmittel enthaltenen Glucose. U.a. ging es um die Aussagen „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“, „Glucose unterstützt die normale körperliche Betätigung“, „Glucose trägt zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel bei“.
Trotz der positiven Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die zu dem Ergebnis gekommen war, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von Glucose und dem Beitrag zu einem normalen Energiegewinnungsstoffwechsel nachweisbar sei, befanden die Europarichter, dass die gesundheitsbezogenen Angaben zum Inhaltsstoff Glucose ein widersprüchliches und verwirrendes Signal an die Verbraucher senden würden. Diese würden zum Verzehr von Zucker aufgerufen, für den nationale und internationale Behörden aber eine Verringerung des Verzehrs empfehlen.
Urteil des EuGH vom 08.06.2017
Aktenzeichen: C-296/16 P
Pressemitteilung des EuGH