Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden dürfen, die das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehält. Dies gilt auch, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen (z.B. „Soyatoo Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“). Derart irreführende Bezeichnungen können somit nicht rechtmäßig verwendet werden, um ein rein pflanzliches Produkt zu bezeichnen, es sei denn, es ist in dem die Ausnahmen enthaltenden Verzeichnis aufgeführt. Dies ist jedoch weder bei Soja noch bei Tofu der Fall.
Urteil des EuGH vom 14.06.2017
Aktenzeichen: C-422/16
WRP 2017, 784