Das Oberlandesgericht Bremen hat eine Klausel über Preisnebenabreden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Onlineportals für Veranstaltungstickets, wonach für den „Premiumversand“ inklusive Bearbeitungsgebühr 29,90 Euro und beim „ticketdirekt“ zum Selbstausdruck 2,50 Euro anfallen, für unwirksam erklärt.
Die Richter hielten die Regelung für intransparent, da die Option „Premiumversand“, wie sich schon aus der Höhe der Gebühr von 29,90 Euro ergibt, neben den reinen Aufwendungen für den Versand des Tickets Bearbeitungsgebühren in unbekannter Höhe enthält, obwohl derartige Gebühren bereits in dem sogenannten Normalpreis des Tickets enthalten sein sollen. Zudem lässt sich der Ticketanbieter damit die von ihm erbrachte Vermittlungstätigkeit vergüten, obwohl er diese Tätigkeit im Interesse des Veranstalters erbringt. Schließlich wälzt er damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden ab, die er vertraglich ohnehin schuldet bzw. die er im eigenen Interesse erbringt. Dieselben Bedenken erhob das Gericht im Prinzip auch für die im sogenannten „ticketdirekt“-Verfahren erhobene Pauschale von 2,50 Euro. Dem Portalbetreiber wurde die Weiterverwendung der AGB-Klauseln untersagt.
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 15.06.2017
Aktenzeichen: 5 U 16/16
ZAP EN-Nr. 438/2017