Ist bei der Herstellung eines Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer gemäß § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt.
Zwingen außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse, mit denen in diesem Ausmaß nicht gerechnet werden musste, den Bauhandwerker zu einer längeren Unterbrechung seiner Arbeiten, steht ihm – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde – keine Mehrvergütung zu. Der Auftraggeber ist im Regelfall nicht verpflichtet, außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse – soweit dies technisch überhaupt möglich ist – abzuwehren.
Urteil des BGH vom 20.04.2017
Aktenzeichen: VII ZR 194/13
MDR 2017, 698