Wird ein Taxi bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann der Halter, der den Wagen nicht reparieren lassen und daher den Schaden auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen will, von dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nicht nur den geschätzten Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxiausrüstung, sondern auch die fiktiven Kosten für die Umrüstung als Taxi verlangen.
Den Anspruch auf die Kosten für die Umrüstung eines Gebrauchtwagens begründete der Bundesgerichtshof damit, dass es sich dabei nicht um die bloße Übertragung „individueller Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert“ handelt, sondern um durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene besondere Ausrüstungs- und Beschaffenheitselemente.
Urteil des BGH vom 23.05.2017
Aktenzeichen: VI ZR 9/17
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