Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine vermögensverwaltend tätige, aber gewerblich geprägte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ihren Überschuss durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, nicht nur Anlage-, sondern auch Umlaufvermögen haben kann. Dies ist insofern von Belang, als bei Gegenständen des Anlagevermögens deren Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Hingegen sind die Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens grundsätzlich im Zeitpunkt der Anschaffung als Betriebsausgaben abziehbar.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts ordneten die obersten Finanzrichter die von der GbR angeschafften Goldbarren dem Umlaufvermögen zu. Die Anschaffungskosten konnten daher sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Urteil des BFH vom 19.01.2017
Aktenzeichen: IV R 10/14
DB 2017, 887