Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH, der die Gesellschaft wirksam nach außen vertritt, wirksam zu ihrem Organ bestellt, im Handelsregister eingetragen und auch nicht lediglich „Strohmann“ ist, unterliegt den Regeln des Gesellschaftsrechts und nicht denen des Arbeitsrechts.
Dem steht auch die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und eine Bezeichnung des Dienstvertrags als Arbeitsvertrag nicht entgegen. Daher finden Kündigungsschutzvorschriften auf den Geschäftsführer keine Anwendung.
Urteil des OLG Hamm vom 26.04.2007
Aktenzeichen 27 U 7/07
OLGR Hamm 2007, 596