Will sich ein Mieter gegen eine Mieterhöhung mit der Begründung zur Wehr setzen, die Wohnungsgröße sei vom Vermieter zu hoch angegeben worden, muss er den – aus seiner Sicht – korrekten Flächenwert angeben. Ein Vermessen der Wohnung ist dem Mieter auch dann zumutbar, wenn diese mehrere Dachschrägen aufweist. Ein bloßes Bestreiten der in der Mieterhöhung angegebenen Wohnungsgröße reicht danach nicht aus.
Urteil des BGH vom 31.05.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 181/16
Grundeigentum 2017, 774