Die vom Vermieter verwendete Formularklausel mit dem Wortlaut „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“, mit der die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin auch dann unwirksam, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn renoviert überlassen wurde.
Das Gericht störte sich deshalb an der Vereinbarung, weil die Klausel bei strenger Auslegung nach dem Wortlaut dahingehend verstanden werden kann, dass der Mieter stets zur Übernahme der Kosten der vom Vermieter oder einem Dritten durchgeführten Schönheitsreparaturen verpflichtet sein soll. Damit ist dem Mieter praktisch die Möglichkeit genommen, die notwendigen Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. Dies steht ihm nur dann frei, wenn die Vereinbarung als sogenannte Vornahmeklausel formuliert ist.
Urteil des LG Berlin vom 09.03.2017
Aktenzeichen: 67 S 7/17
WuM 2017, 189