Die gesunde Entwicklung junger Menschen steht unter dem besonderen Schutz und im besonderen Interesse des Staates. Dies ergibt sich aus Art. 6 GG. Zu einer gesunden Entwicklung gehört auch das Musizieren. Für das Amtsgericht München besteht daher gegenüber musizierenden Kindern in der Regel kein Unterlassungsanspruch wegen Lärmbelästigung. Es wies folglich die Klage der Eigentümer eines freistehenden Hauses gegenüber seinen Nachbarn auf Unterlassen oder zumindest Einschränkung des Musizierens der Nachbarkinder mit Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon ab. Da die Kläger auch nicht nachweisen konnten, dass die Kinder regelmäßig während der Mittagsruhe oder in den Abend- bzw. Nachtstunden den – mehr oder weniger – schönen Künsten nachgingen, steht ihnen keine rechtliche Handhabe zu.
Urteil des AG München vom 29.03.2017
Aktenzeichen: 171 C 14312/16
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