Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters durch laufend unpünktliche Mietzahlungen (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt keine Abmahnung durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung der Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht, etwa weil vorher nur ein schlichtes Versehen des Mieters vorgelegen hat oder eine Duldung des Vermieters zu vermuten war.
Im Falle der ordentlichen Kündigung nutzt es dem Mieter auch nichts, dass er nach Zugang der Kündigungserklärung die Rückstände bezahlt hat. Eine nachträgliche Zahlung lässt allenfalls eine fristlose Kündigung unwirksam werden (vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Urteil des BGH vom 28.11.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 145/07
RdW 2008, 291
BGHR 2008, 213