Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse (z.B. über schulische Entwicklung und Gesundheitszustand) des beim anderen lebenden Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Kommt der auskunftspflichtige Elternteil dem nicht nach, kann die Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit der Verhängung von Zwangsmitteln vollstreckt werden. Das Gesetz sieht hierfür die richterliche Verhängung eines Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft vor.
Beschluss des BGH vom 15.03.2017
Aktenzeichen: XII ZB 245/16
FamRZ 2017, 918