Für eine in einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation in der Tschechischen Republik vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellenspende besteht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kein Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung. Die Versicherung muss lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ersetzen, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind.
Urteil des BGH vom 14.06.2017
Aktenzeichen: IV ZR 141/16
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