Die Regelung einer Teilungserklärung, die für den Mehraufwand des Verwalters (hier der teilende Bauträger) im Fall der Säumnis eines Wohnungseigentümers die doppelte und bei gerichtlichen Maßnahmen die dreifache jährliche Verwaltergebühr bestimmt, ist grob unbillig und damit nichtig.
Nach dieser Regelung sollten die Entschädigungen in Abweichung von den an sich anwendbaren gesetzlichen Vorschriften des BGB über den Zahlungsverzug verschuldensunabhängig und weder zeitlich noch der Höhe nach begrenzt an den Verwalter bezahlt werden. Bereits bei der kleinsten Überschreitung der Zahlungsfrist sollte eine volle Jahresgebühr fällig werden, die der säumige Wohnungseigentümer schuldet. Die Gebühr würde sich sogar verdreifachen, sobald ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Da der Verwalter im hier entschiedenen Fall ohnehin eine um 25 Prozent erhöhte Vergütung nach den Gebühren der II. Berechnungsverordnung des Bundes erhalten sollte, bedeuten die Regelungen über den Zahlungsrückstand einzelner Wohnungseigentümer im Ergebnis, dass der Verwalter für Tätigkeiten, die zu seinem normalen Aufgabenfeld gehören, das 2,5-fache oder gar 3,75-fache der üblichen Gebührensätze erhalten würde. Diese Automatik, die bereits durch einen noch so geringen Zahlungsrückstand ausgelöst würde, kann – so das Oberlandesgericht Hamm – nur als finanzielle Knechtschaft der Wohnungseigentümer bezeichnet werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 06.12.2007
Aktenzeichen: 15 W 224/07
ZMR 2008, 554