Nach den gesetzlichen Vorschriften (u.a. Produktsicherheitsgesetz) darf ein Elektrogerät nur in Verkehr gebracht werden, wenn u.a. die CE-Kennzeichnung durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten korrekt angebracht wurde.
Für das Oberlandesgericht Köln stellt es keinen Wettbewerbsverstoß durch einen Händler dar, wenn auf den vertriebenen Produkten zwar eine CE-Kennzeichnung vorhanden ist, diese von ihm aber an der falschen Stelle angebracht wurde. Insoweit liegt kein Verstoß gegen Marktverhaltensvorschriften vor.
Urteil des OLG Köln vom 28.07.2017
Aktenzeichen: 6 U 193/16
JurPC Web-Dok. 122/2017