Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO aufgrund einer Rückzahlung des Anfechtungsgegners an den Insolvenzverwalter führt stets zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter den Vorsteuerabzug, den der Insolvenzschuldner anlässlich der Zahlung an seinen Gläubiger vom Finanzamt erstattet bekommen hat, nunmehr an das Finanzamt abzuführen hat. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun festgestellt, dass es sich bei dem Erstattungsanspruch des Finanzamtes nicht um eine Insolvenzforderung handelt, die zur Insolvenztabelle anzumelden ist, sondern dass es sich bei der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Fiskus um eine Masseverbindlichkeit des Insolvenzverwalters handelt, die dieser in voller Höhe zu erfüllen hat.
Hinweis: Der Anfechtungsgegner, der vor Insolvenzeröffnung die im Nachhinein angefochtene Zahlung vom späteren Insolvenzschuldner erhalten hat, kann dementsprechend die seinerzeit an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zurückverlangen.
Urteil des BFH vom 15.12.2016
Aktenzeichen: V R 26/16
DStR 2017, 493