Im Wirtschaftsleben ist es durchaus üblich, Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen, um die Geschäftsbeziehung zu fördern oder Neukunden zu gewinnen.
Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgabe nur dann abziehbar sind, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 Euro nicht übersteigen. Mit dieser gesetzlichen Begrenzung soll verhindert werden, dass unangemessener Repräsentationsaufwand vom Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird, und das sog. „Spesenunwesen“ bekämpft werden.
Urteil des BFH vom 30.03.2017
Aktenzeichen: IV R 13/14
DStR 2017, 1255