Als erstes Oberlandesgericht hat nun das OLG Nürnberg entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind („Dashcam“), in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen.
Die Richter begründeten dies mit dem berechtigten Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, welches das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht überwiegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Eine damit ermöglichte Wahrheitsfindung hat Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert wird.
Urteil des OLG Nürnberg vom 10.08.2017
Aktenzeichen: 13 U 851/17
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