Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) abhängig machen. Nur wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen, ist die Anordnung des Gutachtens zulässig.
Urteil des BVerwG vom 06.04.2017
Aktenzeichen: 3 C 24/15
DAR 2017, 282