Wer mit seinem Pkw auf einem Privatparkplatz rückwärts aus einer Parkbucht herausfährt, muss die Regeln der §§ 9 Abs. 5 und 10 StVO beachten, wonach den Rückwärtsfahrenden besondere Sorgfaltspflichten treffen. Insbesondere auf stark frequentierten Parkplätzen darf sich ein Pkw-Fahrer bei eingeschränkter Sicht nur mit aller Vorsicht aus der Parkbucht heraustasten. Kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem, die angemessene Geschwindigkeit nicht überschreitenden Verkehrsteilnehmer, der den zwischen den Parkplätzen liegenden Durchfahrtsweg befährt, haftet der Rückwärtsfahrende alleine für den gesamten Schaden.
Den Rückwärtsfahrenden trifft auch dann die alleinige Haftung, wenn der andere Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung einer Kollision beschleunigt oder ausweicht und dabei gegen einen Parkpfosten stößt, sofern ihm keine Fehlreaktion anzulasten ist.
Urteil des OLG München vom 18.01.2008
Aktenzeichen: 10 U 4156/07
NJW-Spezial 2008, 201