Ein häufiges Streitthema zwischen Vermietern und Mietern ist Schimmelbildung in den Wohnräumen. Als Ursachen kommen bauliche Mängel, oftmals aber auch falsches Lüften, Wäschetrocknen und falsches Aufstellen der Möbel in Betracht.
Das letztere, von Vermietern häufig vorgebrachte Argument schränkt das Landgericht Mannheim dahingehend ein, dass der Vermieter ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung grundsätzlich kein Recht hat, auf das Aufstellen der Möbel Einfluss zu nehmen. Mietwohnungen müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, dass sich auch an Außenwänden bei einem Wandabstand von wenigen Zentimetern keine Feuchtigkeit bilden darf. Werden durch die Schimmelbildung Möbel des Mieters beschädigt, muss der Vermieter entsprechenden Schadensersatz leisten.
Urteil des LG Mannheim vom 14.02.2007
Aktenzeichen 4 S 62/06
NJW 2007, 2499
NZM 2007, 682