Nähern sich zwei Kraftfahrzeuge aus verschiedenen Richtungen einem Kreisverkehr und besteht bei der Einfahrt die Gefahr, dass sich im Kreisel ihre Bewegungslinien berühren oder gefährlich annähern, hat derjenige Fahrer Vorfahrt, der als Erster die Wartelinie erreicht und damit die Gelegenheit hat, als Erster in den Kreisverkehr einzufahren. Es kommt daher nicht darauf an, wer bereits die längere Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt hat, wenn es zu einer Kollision der Fahrzeuge kommt.
Überfährt der Vorfahrtsberechtigte jedoch die Mittelinsel des Kreisverkehrs mit unangepasster Geschwindigkeit, um den Kreisverkehr vor dem wartepflichtigen Pkw wieder verlassen zu können, und kommt es in unmittelbarem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit diesem verkehrswidrigen Verhalten zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge, trifft den zuerst in den Kreisverkehr Einfahrenden ein überwiegendes Verschulden in Höhe von 90 Prozent.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.09.2016
Aktenzeichen: 1 U 195/14
jurisPR-VerkR 12/2017 Anm. 2