Kann ein Bagatellschaden mit der von einem örtlichen Fachbetrieb angebotenen „Spot-Repair-Methode“ behoben werden, muss die erstattungspflichtige Haftpflichtversicherung nur diese Kosten tragen. Zur Übernahme der in einem Kostenvoranschlag festgestellten höheren Kosten für eine herkömmliche Reparatur, bei der u.a. der Ersatz der Stoßfängerverkleidung vorgesehen ist, ist die Versicherung nicht verpflichtet.
Urteil des LG Duisburg vom 22.08.2007
Aktenzeichen: 11 S 68/06
DAR 2008, 346