Wegen angeblichen Ungezieferbefalls in einer Mietwohnung erschienen im Auftrag des Vermieters Mitarbeiter eines Entsorgungsunternehmens unangekündigt an einem Samstag in der Wohnung eines Mieters. Daraufhin kam es zum mündlichen Abschluss eines Ent-rümpelungsvertrags, der sofort ausgeführt wurde. Als der Vermieter dem Mieter die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 1.500 Euro in Rechnung stellte, widerrief dieser den abgeschlossenen Vertrag.
Das Landgericht vertrat ebenfalls die Auffassung, dass es sich bei dem mündlichen Abschluss des Entrümpelungsvertrags um ein widerrufbares Haustürgeschäft im Sinne von § 312b BGB handelte. Infolge des zulässigen und fristgerechten Vertragswiderrufs durch den Mieter war der Vermieter nicht berechtigt, die Erstattung der Kosten für die Entrümpelung zu verlangen.
Urteil des LG Berlin vom 24.01.2017
Aktenzeichen: 18 S 318/15
Grundeigentum 2017, 534