Eine der Kompensierung einer Sehschwäche dienende Brille ist ein Medizinprodukt, das besonderen Einschränkungen bei der Produktwerbung unterliegt. Für den Bundesgerichtshof ist in der Aussage eines Online-Brillenhändlers „Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität“ für eine Brille, vor deren Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss, eine im Sinne des § 1 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung für Medizinprodukte zu sehen, die zu unterlassen ist.
Der Verbraucher darf aufgrund der Aussage „Optiker-Qualität“ eine ordnungsgemäße Leistung wie bei einem im stationären Handel tätigen Optiker erwarten. Bei der Fertigung einer Gleitsichtbrille allein aufgrund der Angaben im Brillenpass ohne die vom Optiker geleisteten weiteren Untersuchungen werden diese Anforderungen nicht erfüllt. Nicht beanstandet wurde hingegen die Bezeichnung der angebotenen Brillen als „hochwertig“, da es sich hierbei um eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt handelt.
Urteil des BGH vom 03.11.2016
Aktenzeichen: I ZR 227/14
WRP 2017, 422