Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG sind für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, ausschließlich die Landgerichte zuständig. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass diese ausschließliche Zuständigkeit auch dann gilt, wenn in einem Unterlassungsverpflichtungsvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, die betragsmäßig unter dem die allgemeine Zuständigkeit der Landgerichte begründenden Streitwert von 5.001 Euro liegt.
Beschluss des BGH vom 19.10.2016
Aktenzeichen: I ZR 93/15
K&R 2017, 180