Ein Arbeitgeber darf eine Kündigung wegen privater Nutzung eines Firmen-PCs während der Arbeitszeit nicht auf Erkenntnisse stützen, die er mithilfe eines sogenannten Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben des Nutzers auf dem Arbeitsplatz-PC gespeichert werden, erhalten hat. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur dann zu Beweiszwecken verwendet werden, wenn ein Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den konkreten Arbeitnehmer besteht.
Sofern kein solcher Ausnahmefall vorliegt, stellt der Einsatz dieses „Überwachungsinstruments“ eine Verletzung des als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleisteten Rechts des betroffenen Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar.
Urteil des BAG vom 27.07.2017
Aktenzeichen: 2 AZR 681/16
DSB 2017, 194