Nach Nr. 7002 VV RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) kann der Anwalt anstelle der tatsächlichen Auslagen die Geltendmachung einer Pauschale von 20 Prozent der angefallenen Gebühren, höchstens jedoch 20 Euro geltend machen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass dem Anwalt die Post- und Telekommunikationspauschale auch dann zusteht, wenn dieser ausschließlich mithilfe elektronischer Medien (hier durch E-Mail) mit seinem Mandanten kommuniziert hat. Das gilt auch, wenn er einen Flatrate-Vertrag hat, der seine Kosten für die Kommunikation per Handy, Telefon oder auch via Internet und E-Mail deckelt.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 03.05.2017
Aktenzeichen: 18 W 195/16
IBR 2017, 471