Ein finanziell angeschlagener Getränkehändler zahlte bis kurz vor Anmeldung der Insolvenz einem seiner Lieferanten die erhaltene Ware stets in bar. Andere Gläubiger erhielten indessen bereits länger kein Geld mehr. Der Insolvenzverwalter erklärte nach Eröffnung des Verfahrens die Anfechtung der an den Lieferanten erfolgten Barzahlungen. Für den Bundesgerichtshof fehlte es in diesem Fall jedoch an der für die Anfechtung erforderlichen Absicht der Gläubigerbenachteiligung.
Allein aus der Kenntnis des Gläubigers um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann nicht auf sein Wissen von einer Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden. Ein solcher Schluss setzt vielmehr das Wissen des Gläubigers voraus, dass die Belieferung des Schuldners mit gleichwertigen Waren für die übrigen Gläubiger nicht von Nutzen ist, weil der Schuldner fortlaufend unrentabel arbeitet und weitere Verluste erwirtschaftet. Da dies hier nicht festellbar war, durfte der Getränkelieferant die erhaltenen Zahlungen behalten.
Urteil des BGH vom 04.05.2017
Aktenzeichen: IX ZR 285/16
DB 2017, 1378