Der Inhaber eines im ersten Obergeschoss eines Geschäfts- und Mietshauses betriebenen Beratungsunternehmens kündigte eine im selben Haus vermietete Eigentumswohnung mit der Begründung, er benötige die Wohnung zur Erweiterung seines seit 14 Jahren ausgeübten Gewerbes, da die bisherige räumliche Kapazität ausgeschöpft sei und die Büroräume mit bis an die Decke reichenden überfüllten Aktenregalen überfrachtet seien. Daher beabsichtige er, in der gekündigten Wohnung einen weiteren Arbeitsplatz samt Archiv einzurichten.
Für den Bundesgerichtshof kommt es in solchen Fällen entscheidend darauf an, ob die Kündigung eher einer Eigenbedarfskündigung zur Nutzung der Wohnung durch den Vermieter selbst oder durch Angehörige (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder eher einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen (sogenannte Verwertungskündigung) gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB gleichkommt. Im zweiten Fall muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen, was etwa dann anzunehmen ist, wenn die geschäftliche Tätigkeit andernfalls nicht rentabel durchgeführt werden kann oder die konkrete Lebensgestaltung die Nutzung der Mietwohnung erfordert (z.B. gesundheitliche Einschränkungen, Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen). Da im entschiedenen Fall diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, erwies sich die Kündigung als unwirksam.
Urteil des BGH vom 29.03.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 45/16
WuM 2017, 333