Laut Bundesgerichtshof ist auch jeder Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zum Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung einer von der Gesellschaft vermieteten Wohnung berechtigt, wenn er den Wohnraum nachweislich für sich oder einen nahen Angehörigen benötigt und kein Ersatzwohnraum zur Verfügung steht.
Urteil des BGH vom 14.12.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 232/15
ZMR 2017, 141