Nachdem der Vermieter von Gewerberäumen zum Betrieb einer Gaststätte den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs des Mieters gekündigt hatte, machte er an den sich in den Mieträumen befindlichen Inventargenständen sein Vermieterpfandrecht geltend. Zum Ausgleich der Zahlungsrückstände ließ er die gepfändeten Gegenstände versteigern. Daraufhin machte ein Unternehmer geltend, die Inventargegenstände seien dem Mieter unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden; sie stünden daher noch in seinem Eigentum. Da die Gegenstände deshalb nicht hätten gepfändet werden dürfen, stehe ihm der Versteigerungserlös zu.
Das zuständige Landgericht gab der Zahlungsklage des Unternehmers statt. Auf Revision des Vermieters wurde das Urteil jedoch aufgehoben. Für den Bundesgerichtshof kommt in derartigen Fällen die Vorschrift des § 1006 BGB zur Anwendung, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache grundsätzlich vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache ist. Danach ist solange vom Eigentum des Mieters an dem Inventar auszugehen, bis nicht der vermeintliche Eigentümer nachweist, dass er sein Eigentum nicht, z.B. durch Veräußerung, an den Mieter verloren hat. Zur Klärung dieser Frage wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nur wenn der klagende Unternehmer sein fortbestehendes Eigentumsrecht zweifelsfrei beweisen kann, steht ihm auch der Verkaufserlös aus den Gegenständen zu.
Versäumnisurteil des BGH vom 03.03.2017
Aktenzeichen: V ZR 268/15
WuM 2017, 330