Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs unterliegt die Abgabe von Brezeln in Festzelten („Wiesnbrezn“) durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Steuersatz, da es sich um eine Lieferung, nicht aber um eine sonstige Leistung handelt.
Urteil des BFH vom 03.08.2017
Aktenzeichen: V R 15/17
DStR 2017, 1995