Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, kann nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Für den Bundesfinanzhof ist eine derartige Loge nicht darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit zu fördern.
Urteil des BFH vom 17.05.2017
Aktenzeichen: V R 52/15
DStR 2017, 1749