Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO (Abgabenordnung) beginnt für die Schenkungssteuer die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.
In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen. Bei einer derartigen mittelbaren Geldschenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen. Dazu gehört auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist für die Festsetzung der Schenkungssteuer.
Urteil des BFH vom 08.03.2017
Aktenzeichen: II R 2/15
NZG 2017, 872