Die bei privaten Verkäufen von Gebrauchtfahrzeugen häufig verwendete Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließt einen Gewährleistungsanspruch des Käufers nicht umfassend aus, da sie nur für solche Mängel gilt, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann.
Stellt sich wie in dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall heraus, dass der Gebrauchtwagen einen von einem Laien ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht erkennbaren Unfallschaden hatte, kann sich der Verkäufer nicht auf einen umfassenden Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er einen solchen im Kaufvertrag nicht ausdrücklich erwähnt hat.
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.08.2017
Aktenzeichen: 9 U 29/17
Pressemitteilung des OLG Oldenburg