Kann ein Hotelgast wegen der am Swimmingpool der Hotelanlage jede Nacht von 22 bis 5 Uhr morgens betriebenen Freiluft-Disko während des gesamten Urlaubs kaum ein Auge zumachen, steht ihm neben dem Anspruch auf Reisepreisminderung von 60 Prozent auch ein angemessener Schadensersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs zu. Gerade im Urlaub ist ungestörter Schlaf von besonderer Bedeutung. Ein regelmäßiger Schlafentzug führt auch zu einer Entwertung der anderen Reiseleistungen.
Urteil des AG Köln vom 23.05.2008
Aktenzeichen: 133 C 533/06
Pressemitteilung des AG Köln