Eine Eigenbedarfskündigung ist rechtsmissbräuchlich, wenn dem Vermieter eine vergleichbare andere Wohnung im selben Anwesen oder in derselben Wohnanlage zur Verfügung steht und er diese dem Mieter nicht anbietet, obwohl er die Wohnung erneut vermieten will. Die Anbietpflicht des Vermieters hinsichtlich einer anderen Wohnung in der gleichen Wohnanlage beschränkt sich jedoch auf Wohnungen, die spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist und der damit eintretenden Beendigung des Mietverhältnisses frei werden.
Da eine vom Vermieter selbst bewohnte Wohnung naturgemäß erst frei wird, wenn er nach dem Auszug des Mieters in die gekündigte Wohnung eingezogen ist, muss er dem Mieter seine Wohnung bei Ausspruch der Eigenbedarfskündigung auch nicht anbieten.
Beschluss des BGH vom 19.07.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 284/16
Grundeigentum 2017, 1016