Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einem Formularmietvertrag neben der sog. Grundmiete und einer Betriebskostenvorauszahlung ein monatlicher „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ vereinbart wird und der Vermieter dafür die Ausführung der Schönheitsreparaturen übernimmt. Ein derartiger Zuschlag für Schönheitsreparaturen ist als Preisabrede wirksam, da es sich nur um eine Offenlegung der Kalkulation der Gesamtmiete handelt.
Hinweis: Bei einer solchen Vereinbarung ist bei etwaigen Mietererhöhungen oder Mietminderungen die Summe der Beträge (ohne Betriebskostenzahlungen) als Ausgangsmiete zugrunde zu legen.
Beschluss des BGH vom 30.05.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 31/17
NZM 2017, 594