Wird gegen einen Fußballfan der sogenannten Ultraszene ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen, das wieder aufgehoben wird, nachdem das strafrechtliche Ermittlungsverfahren u.a. wegen Landfriedensbruchs eingestellt wurde, steht dem Fußballfan kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des entgangenen „Genusses der Spiele“ zu.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt war mit der Verhängung des Stadionverbots keine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ausgeschlossenen verbunden. Da der Fan durch sein Verhalten Anlass zu der Befürchtung gegeben hatte, dass auch künftig erhebliche Störungen von ihm ausgehen, lagen sachliche Gründe für das bundesweit verhängte Stadionverbot vor, das auch eine präventive Wirkung bezweckt.
Urteil des OLG Frankfurt vom 07.09.2017
Aktenzeichen: 1 U 175/16
Pressemitteilung des OLG Frankfurt