Der Anspruch auf Kindergeld endet nicht schon dann, wenn das Kind einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat, sondern erst dann, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist.
In dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte eine junge Frau zum Erreichen des Berufsziels „Immobilienfachwirtin“ zunächst eine Ausbildung mit der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Immobilienkauffrau“ abgelegt und anschließend erfolgreich an einem Lehrgang „geprüfter Immobilienfachwirt/geprüfte Immobilienfachwirtin“ der Industrie- und Handelskammer Koblenz (IHK) teilgenommen. Da dieser Abschluss eine mindestens einjährige Berufspraxis voraussetzt, war sie während der beiden Ausbildungsabschnitte in einem Ausbildungsbetrieb beschäftigt. Da sämtliche Ausbildungsabschnitte zum Erreichen des eigentlichen Berufszieles erforderlich waren, stand den Eltern bis zur Abschlussprüfung das staatliche Kindergeld zu.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28.06.2017
Aktenzeichen: 5 K 2388/15
JURIS online