Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich von Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen durchzuführen. Verzichtet ein Ehegatte im Rahmen eines Ehevertrags ganz oder teilweise auf seinen Zugewinnausgleichsanspruch, stellt der Verzicht eine Schenkung („freigiebige Zuwendung“) i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erbschaftssteuergesetz, in dem auch die Schenkungssteuer geregelt ist) an den anderen Ehepartner dar.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für Ehegatten im Schenkungssteuerrecht ein Freibetrag von 500.000 Euro besteht. In den meisten Fällen wird daher ein (Teil-)Verzicht auf die Zugewinnausgleichsforderung schenkungssteuerrechtlich unbeachtlich sein. Derartige Verzichtsvereinbarungen werden häufig getroffen, wenn ein Unternehmen zum Vermögen der Eheleute gehört. Dadurch soll im Falle einer Scheidung dessen Bestand nicht gefährdet werden.
Urteil des FG Kassel vom 15.12.2016
Aktenzeichen: 1 K 199/15
jurisPR-FamR 16/2017 Anm. 5
EFG 2017, 871