Bei Verträgen, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer bewegliche Sachen kauft (sog. Verbrauchsgüterkäufe), gilt bei innerhalb von sechs Monaten aufgetretenen Mängeln nach § 476 BGB eine gesetzliche Vermutung, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Fragen der Sachmängelgewährleistung beim Kauf eines hochpreisigen Dressurpferdes sowie der Unternehmereigenschaft eines ein solches Pferd verkaufenden Reitlehrers und Pferdeausbilders zu befassen. Bei dem im Januar 2011 für 500.000 Euro durch mündlichen Kaufvertrag verkauften Dressurpferd wurde fünf Monate später durch eine Röntgenaufnahme ein Befund am fünften Halswirbel des Pferdes festgestellt, wodurch dessen Eignung zur beabsichtigten Teilnahme an Grand-Prix-Prüfungen auf Dauer ausgeschlossen war. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag.
Die Karlsruher Richter entschieden den Fall zugunsten des Verkäufers. Zum einen hatte es der Käufer versäumt, sich bei Kaufvertragsschluss die Eigenschaften des Pferdes zur Tauglichkeit zu der beabsichtigten Nutzung zusichern zu lassen. Zum anderen konnte er sich auch nicht auf die Beweislastumkehr nach § 476 BGB berufen. Der Verkäufer, ein Reitlehrer und Pferdetrainer, hatte das Dressurpferd ausschließlich für private Zwecke erworben und ausgebildet. Er war daher beim Verkauf nicht als Unternehmer anzusehen.
Urteil des BGH vom 18.10.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 32/16
Pressemitteilung des BGH