In Städten und Gemeinden ist in aller Regel das Bereithalten für Beförderungsaufträge von Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen untersagt. Dabei handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Somit stellt ein Verstoß gegen das Verbot ein abmahnfähiges wettbewerbswidriges Verhalten nach § 3a UWG (Beeinträchtigung anderer Marktteilnehmer durch Rechtsbruch) dar.
Urteil des BGH vom 06.04.2017
Aktenzeichen: I ZR 33/16
GRUR 2017, 926