Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Zeichen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehen. Der Bundesgerichtshof hat zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung einer quadratischen Verpackungsmarke für Tafelschokolade und einer würfelförmigen Verpackungsmarke für Traubenzucker angeordnet worden war.
Betroffen von den Entscheidungen waren der Schokoladenhersteller Ritter Sport und der Traubenzuckerhersteller Dextro Energy. Für die Markeninhaber sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware „Tafelschokolade“ und für die Ware „Traubenzucker“ registriert. Sie zeigen im ersten Fall jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zwei seitlichen gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschlusslasche und im zweiten Fall eine würfelförmige Verpackung eines Stapels von acht quaderförmigen Täfelchen Traubenzucker. In beiden Fällen stellt die Verpackungsform keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade bzw. Traubenzucker dar, sodass die Löschung zu Unrecht erfolgte.
Beschlüsse des BGH vom 18.10.2017
Aktenzeichen: I ZB 105/16 u.a. und I ZB 3/17 u.a.
GRUR 2017, 275