Eine junge Frau studierte Biotechnologie an einer Fachhochschule mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH). Später nahm sie an einer Universität ein Studium im Masterstudiengang Biomedizin auf. Die Uni forderte die Zahlung einer Semester-Studiengebühr in Höhe von 650 Euro. Die hiergegen erhobene Klage scheiterte vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Erhebung der Studiengebühr erwies sich als zulässig, weil der Masterstudiengang in diesem Fall ein gebührenpflichtiges Zweitstudium darstellte. Mit dem Erwerb des Diplomgrades verfügte die Studentin bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Hierbei handelte es sich auch nicht um einen Bachelorabschluss, der das anschließende Masterstudium ausnahmsweise gebührenfrei gemacht hätte.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.04.2008
Aktenzeichen: 2 A 11200/07.OVG
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz