Ein Arbeitnehmer wird durch eine erhebliche Verlängerung seiner Kündigungsfrist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf drei Jahre in aller Regel auch dann unangemessen benachteiligt, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.
Eine derart weitgehende Verlängerung der gesetzlichen Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Sie ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Urteil des BAG vom 26.10.2017
Aktenzeichen: 6 AZR 158/16
AuA 2016, 435