Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Vertragsbedingungen einer privaten Krankenversicherung hinsichtlich der Beschränkung der Kostenerstattung für Maßnahmen zur In-vitro-Befruchtung auf verheiratete Versicherte für unwirksam erklärt.
Mit dieser Regelung verfolgt der private Krankenversicherer, anders als der Gesetzgeber, der bei der Gestaltung der Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenversicherung auch gesellschaftspolitische Erwägungen anstellen kann, ausschließlich wirtschaftliche Interessen. Vor diesem Hintergrund hielten die Richter die Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten mit Kinderwunsch für willkürlich.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.10.2017
Aktenzeichen: 12 U 107/17
RuS 2017, 597