Der Nachbar eines Alten- und Pflegeheims beschwerte sich über die Lärmbelästigungen durch den dort herrschenden regen Lieferverkehr. Nachdem der Heimbetreiber keine Abhilfe schaffte, zog der Nachbar vor Gericht, wo er jedoch keinen Erfolg hatte. Zwar hielt das Oberlandesgericht Karlsruhe den Heimbetreiber als mittelbaren Störer verpflichtet, die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der durch Anlieferverkehr ausgehenden Belästigungen (hier unzulässiges Halten von Lieferwagen mit laufendem Motor) zu treffen.
Die Beeinträchtigungen durch den Lieferverkehr beschränkten sich jedoch jeweils nur auf wenige Minuten und waren nur geringfügig, zumal sich beide Grundstücke an einer vielbefahrenen innerstädtischen Straße befanden. Insgesamt hielten die Richter die Grenze des Zumutbaren für nicht überschritten und wiesen die Klage des offensichtlich überempfindlichen Nachbarn ab.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.03.2007
Aktenzeichen 14 U 43/06
OLGR Karlsruhe 2007, 792