Für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen um 20 Prozent, höchstens aber um 4.000 Euro der Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EstG).
Damit ein steuerpflichtiger Mieter auch die Betriebskosten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen, bei seiner Steuererklärung geltend machen kann, hat er gegenüber dem Vermieter einen Rechtsanspruch auf entsprechende Aufschlüsselung der jährlichen Betriebskostenabrechnung. Dieser Verpflichtung kann sich der Vermieter vertraglich nicht entziehen. Eine entsprechende Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist zudem als überraschende Regelung unwirksam.
Urteil des LG Berlin vom 18.10.2017
Aktenzeichen: 18 S 339/16
Wirtschaftswoche Heft 44/2017, Seite 79